Lager-, Nutz- & Osterfeuer

Das Entzünden eines Lager- oder Nutzfeuers unterliegt keiner umweltrechtlichen Genehmigungspflicht, muss jedoch mindestens 48 Stunden vor Beginn der Verbrennung bei der Gemeinde Reichelsheim angemeldet werden, damit diese dies an die Leitstelle Odenwaldkreis weiterleiten kann.

Folgende Punkte müssen bei einem Lager- und Nutzfeuer beachtet werden:

  • Das Abbrennen muss beaufsichtigt werden.
  • 100 m Abstand von Gebäuden und Fernstraßen (Bundes- , Landes- und Kreisstraßen), 50 m von allen anderen Verkehrswegen, 35 m zu sonstigen Gebäuden, 20 m von Baumgruppen und 5 m von der Grundstücksgrenze sind einzuhalten.
  • Bei starkem Wind und extremer Trockenheit darf nicht verbrannt werden.
  • Es muss das Feuer und die Glut beim Verlassen der Feuerstelle vollständig erloschen sein.
  • Flächenhaftes Abbrennen ist nicht zulässig.
  • Das Verbrennen ist nur im Außenbereich und nur Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 16.00 Uhr und Samstag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr zulässig.
  • Das Feuer muss unter ständiger Kontrolle gehalten werden.
  • Es müssen stets geeignete Löschmittel (z.B. Eimer Sand, Spaten, Wasser oder Feuerlöscher) bereit gehalten werden.
  • Brandbeschleuniger dürfen nicht verwendet werden.
  • Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit. 

Wird wegen eines nicht angemeldeten Nutzfeuers einen Einsatz der Feuerwehr verursacht, müssen die Kosten dieses Einsatzes gemäß der Gebührensatzung für die Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Reichelsheim bezahlt werden.

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