Rauchmelder

Bundesweit sterben pro Jahr ca. 600 Menschen bei Haus- und Wohnungsbränden. Die Ursache hierfür sind meistens nicht die Flammen, sondern die Folgen einer Rauchgasvergiftung, denn der Brandrauch breitet sich lautlos in den Gebäuden aus und ist vor allem nachts für die schlafenden Bewohner nicht wahrnehmbar. Schlafende verlieren durch Rauch- und Brandgasse bereits nach kurzer Zeit das Bewusstsein. Jeder Haushalt in Hessen ist dazu verpflichtet Rauchwarnmelder zu installieren, dies ist im § 13 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung wie folgt geregelt: 

§ 13 (5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen und Besitzern, es sei denn, die Eigentümerinnen oder die Eigentümer haben diese Verpflichtung übernommen. 

  • Simple Item 14
  • Simple Item 13
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Für den Einbau von Rauchmelder ist immer der Wohnungseigentümer verpflichtet sowie für den Ersatz nicht mehr funktionstüchtiger oder entsprechend der Herstellerangaben auszutauschender Rauchwarnmelder durch neue Geräte. Die Warnmelder sind zumindestens in allen Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsträumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Rauchwarnmelder müssen ein CE-Kennzeichen inkl. Prüfnummer und die Angabe EN 14604 haben. Bei größeren Wohnungen, aber auch bei kleineren, ist es sinnvoll funkvernetzte Rauchmelder zu installieren.

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