Blaulicht & Martinshorn
Immer wieder erhalten wir Anfragen seitens unserer Mitbürger ob es denn sein muss, dass die Einsatzfahrzeuge in der Nacht mit Blaulicht und eingeschaltetem Martinshorn ausrücken müssen, sodass die Einwohner hierdurch geweckt werden. Aufgrund der Rechtsgrundlage im § 38 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung ist dies mit einem klaren „Ja“ zu beantworten. Demnach darf beides nur zusammen verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Für die Einsatzfahrzeuge von Feuerwehr und Rettungsdiensten ist dies im Zusammenhang mit den §§ 3 Abs. 2 des Hessischen Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetzes und dem § 15 Abs. 2 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes zu sehen, welche jeweils eine Zielerreichungsfrist von 10 Minuten vorgeben.
Die Entscheidung das Sondersignal einzusetzen obliegt also nicht unseren ehrenamtlichen Einsatzkräften, sondern wird im Einzelfall durch die zentrale Leitstelle angeordnet. Blaues Blinklicht in Verbindung mit dem eingeschalteten Martinshorn fordert andere Verkehrsteilnehmer auf, sofort für die herannahenden Einsatzkräfte „freie Bahn“ zu schaffen und dienen der Warnung weitere Verkehrsteilnehmer, die sich noch nicht im Sichtbereich der Straße, wie z. B. einer Kreuzung oder Einmündung, befinden. Gerade auf vielbefahrenen Straßen und Kreuzungen sowie Orten mit einer hohen Menschenansammlung ist der Einsatz der Sondersignale unumgänglich, damit die Einsatzkräfte das sogenannte Wegerecht nutzen zu können.
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Aus diesen vorausgegangen Gegebenheiten ergibt sich, dass der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges nach der Anordnung einer Sondersignalfahrt (blaues Blinklicht mit Martinshorn) durch die Leitstelle keinen Ermessungsspielraum hat. Davon abweichende vom Fahrer getroffene Entscheidungen, zum Beispiel das Abschalten des Martinhorns und daraus resultierende Auswirkungen wie beispielsweise ein Unfall, gehen zu seinen persönlichen Lasten.
Trotz dieser rechtlichen Voraussetzungen versuchen unsere Einsatzkräfte gerade auf die akustischen Sondersignale soweit wie möglich, besonders in den Nachtstunden, zu verzichten. Es wird versucht, die Anwohner so wenig wie möglich zu belasten. Wir bitten Sie jedoch darum zu berücksichtigen, dass unsere Einsatzkräfte nur tätig werden, um Leben, Gesundheit oder Eigentum andere Menschen in der Gemeinde oder als Spezialeinheit in den angrenzenden Kommunen und Städten, auch außerhalb des Landkreises z. B. im Nachbarlandkreis Bergstraße, zu schützen.
Falls Sie demnächst im Gemeindegebiet wieder eines unserer Feuerwehrfahrzeuge mit eingeschaltetem Blaulicht, mit oder ohne Martinshorn, fahren sehen, vergessen Sie bitte nicht, dass sich im öffentlichen Auftrag couragierte Menschen als Einsatzkräfte auf den Weg gemacht haben, um anderen Menschen zu helfen.