Rettungsgasse

Rettungsgassen sind auf Autobahnen und auf mehrspurigen Fahrbahnen zu bilden, wenn sich der Verkehr staut oder dieser nur noch in Schrittgeschwindigkeit voranschreitet. Wenn dies der Fall ist, dann ist Rettungsgasse zwischen der am weitesten links liegenden Spur und den rechts danebenliegenden Spuren zu bilden. Die Rettungsgasse ist notwendig, damit die anrückenden Rettungskräfte schnell zum Unfallort vorankommen.

rettungsgasse

Durch das bilden einer Rettungsgasse und durch das schnellere Eintreffen der Rettungskräfte kann die Überlebenschance eine lebensbedrohlich verletzten Person wesentlich verbessert werden. Man spricht davon, dass ein um vier Minuten schnelleres Eintreffen der Rettungskräfte die Überlebenschance eines lebensbedrohlich Verletzten um bis zu 40% erhöht.

Das bilden der Rettungsgasse kann man sich übrigens auch sehr einfach an der rechten Hand-Regel merken, wobei hier der Daumen die linke Spur verdeutlicht und die Finger die restlichen Fahrspuren. Der Freiraum zwischen Daumen und Zeigefinger stellt hierbei die Rettungsgasse dar. 

rettungsgasse

Seit dem Jahr 2016 gilt folgende gesetzliche Regelung innerhalb von Deutschland in der Straßenverkehrsordnung (StVO):

§ 11 Abs. 2 StVO 2016 „Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ 

Wer bei Schrittgeschwindigkeit oder wenn sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden die Rettungsgasse nicht vorschriftsmäßig bildet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit folgenden Sanktionierungen rechnen: 

§ 49 Abs. 11 StVO 

  • Bußgeld in Höhe von 200 Euro (Nr. 50 der Anlage zur BKatV) plus 2 Punkte im Fahreignungsregister (Nr. 2.2.5a der Anlage 13 der FeV) rechnen,
  • bei Behinderung: Bußgeld von 240 Euro plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 50.1 der Anlage zur BKatV),
  • mit Gefährdung: Bußgeld von 280 Euro plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 50.2 der Anlage zur BKatV),
  • mit Sachbeschädigung: Bußgeld von 320 Euro plus 1 Monat Fahrverbot (Nr. 50.2 der Anlage zur BKatV).

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